Steuer & Kosten

Erbschein: Was er kostet — und wann Sie ihn sich sparen können

Der Erbschein ist der amtliche Erbnachweis. Er kostet zwei Gebühren nach dem Nachlasswert — und ist öfter verzichtbar, als viele denken.

100 % kostenlos Quellen: §§ 34, 40 GNotKG, §§ 2353 ff. BGB Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels

Die Kosten auf einen Blick

Für den Erbschein fallen regelmäßig zwei volle Gebühren nach Tabelle B des GNotKG an: eine für die Erteilung, eine für die eidesstattliche Versicherung zum Antrag. Geschäftswert ist der Netto-Nachlass (Vermögen minus Schulden, § 40 GNotKG).

Netto-Nachlasswert1 Gebühr (Tabelle B)Gesamt (2 Gebühren)
50.000 €165 €330 €
100.000 €273 €546 €
250.000 €535 €1.070 €
500.000 €935 €1.870 €

Werte direkt aus der Gebührenstaffel des § 34 Abs. 3 GNotKG berechnet. Keine Umsatzsteuer beim Nachlassgericht; beim Notar kommen Auslagen und USt hinzu.

Wann Sie den Erbschein wirklich brauchen — und wann nicht

SituationErbschein nötig?
Notarielles Testament / Erbvertrag mit EröffnungsprotokollMeist nein — genügt Grundbuchamt und in der Regel den Banken
Nur privatschriftliches TestamentHäufig ja — viele Banken und das Grundbuchamt verlangen ihn
Gesetzliche Erbfolge ohne TestamentJa, sobald Immobilien oder größere Konten umgeschrieben werden
Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus vorhandenFür den Kontozugriff zunächst nein — die Vollmacht wirkt weiter
Der bekannteste Spar-Hebel: Wer ein notarielles Testament hinterlässt, erspart den Erben in den meisten Fällen den kompletten Erbschein — die Beurkundung zu Lebzeiten kostet oft weniger als der spätere Erbschein. Für bestehende Erbfälle gilt: Erst prüfen, ob das Eröffnungsprotokoll reicht, dann beantragen.

So läuft der Antrag ab

  1. Unterlagen sammeln: Sterbeurkunde, Familienstammbuch/Geburtsurkunden, ggf. Testament, Liste der Nachlasswerte und Schulden.
  2. Antrag stellen beim Nachlassgericht oder Notar — mit eidesstattlicher Versicherung.
  3. Gericht prüft die Erbfolge; bei gesetzlicher Erbfolge hilft der Erbquoten-Rechner vorab beim Sortieren, wer mit welcher Quote in den Antrag gehört.
  4. Erteilung — der Erbschein weist Erben und Quoten aus; bei mehreren Erben als gemeinschaftlicher Erbschein.

Häufige Fragen

Brauche ich überhaupt einen Erbschein?
Oft nicht. Ein eröffnetes notarielles Testament (oder ein Erbvertrag) mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügt Banken und dem Grundbuchamt in der Regel als Erbnachweis. Der Erbschein wird vor allem gebraucht bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament oder bei nur privatschriftlichem Testament.
Wo beantrage ich den Erbschein?
Beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person) oder über einen Notar. Zum Antrag gehört eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben — deshalb fallen zwei Gebühren an.
Wovon hängen die Kosten ab?
Vom Netto-Nachlasswert: Vermögen minus Schulden (Bestattungskosten zählen dabei nicht als Abzug). Auf diesen Geschäftswert fallen zwei volle Gebühren nach Tabelle B des GNotKG an — eine für die Erteilung, eine für die eidesstattliche Versicherung. Umsatzsteuer kommt beim Nachlassgericht nicht dazu.
Zahlt jeder Miterbe einen eigenen Erbschein?
Nein — für die Erbengemeinschaft genügt ein gemeinschaftlicher Erbschein, der alle Erben und Quoten ausweist. Die Kosten trägt der Nachlass bzw. die Gemeinschaft anteilig.
Wie lange dauert die Erteilung?
Je nach Gericht und Fall wenige Wochen bis mehrere Monate — länger, wenn Erben ermittelt werden müssen oder jemand die Erbfolge bestreitet. Für eilige Kontozugriffe hilft oft eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus oder das notarielle Testament.
Quellen
Zuletzt geprüft: September 2026
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