Grundprinzip: Immobilienwert + übriger Nachlass − Freibetrag
Die Immobilie geht mit ihrem Verkehrswert in Ihren Erwerb ein. Darauf wenden sich die normalen Regeln an: persönlicher Freibetrag nach Verwandtschaft (500.000 € Ehepartner, 400.000 € Kinder, …), dann Steuersatz nach Steuerklasse — alles im Erbschaftssteuer-Rechner. Was Immobilien besonders macht, sind drei Sonderregeln:
Regel 1: Das Familienheim kann komplett steuerfrei sein
Wohnte die verstorbene Person selbst in der Immobilie und ziehen Sie unverzüglich ein, bleibt der Erwerb steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG):
- Ehe-/Lebenspartner: ohne Flächengrenze.
- Kinder: bis 200 m² Wohnfläche — der übersteigende Teil ist anteilig steuerpflichtig.
Regel 2: Vermietete Wohnimmobilien — 90-%-Ansatz
Zu Wohnzwecken vermietete Objekte werden nur mit 90 % ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG). Bei einer vermieteten Wohnung mit 300.000 € Verkehrswert zählen also 270.000 € — die 30.000 € Differenz bleiben unversteuert, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.
Regel 3: Stundung, wenn nur das Haus da ist
Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus der Wohnimmobilie und müssten Sie sie verkaufen, um die Steuer zu zahlen, kann das Finanzamt die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre stunden (§ 28 Abs. 3 ErbStG) — beim Erwerb von Todes wegen zinslos.
Wenn das Finanzamt zu hoch bewertet
Die pauschalierten Bewertungsverfahren des BewG treffen nicht jedes Objekt: Sanierungsstau, ungünstiger Schnitt oder Lagebesonderheiten drücken den echten Wert. Dann erlaubt § 198 BewG den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts per Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen — oder durch einen zeitnahen tatsächlichen Verkaufspreis. Ob sich das Gutachten (typisch einige tausend Euro) lohnt, ist eine einfache Rechnung gegen die Steuerersparnis.
Beispielrechnung
| Position | Kind erbt vermietete Wohnung |
|---|---|
| Verkehrswert | 550.000 € |
| Ansatz 90 % (§ 13d ErbStG) | 495.000 € |
| − Freibetrag Kind (§ 16 ErbStG) | 400.000 € |
| − Erbfallkostenpauschale | 15.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 80.000 € |
| Steuer (Klasse I, 11 %) | 8.800 € |
Rechnerisches Beispiel ohne weitere Nachlasswerte und Befreiungen — Ihre eigene Konstellation: in den Rechner eingeben. Verbindlich rechnet das Finanzamt bzw. Ihre Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie wird eine geerbte Immobilie für die Erbschaftssteuer bewertet?
Wann ist das Familienheim steuerfrei?
Was bedeutet die 90-%-Regel für vermietete Wohnungen?
Ich kann die Steuer nicht zahlen, ohne das Haus zu verkaufen — was nun?
Zählt eine geerbte Immobilie zum Freibetrag dazu?
Kommt zusätzlich Grunderwerbsteuer auf mich zu?
- Rechtsgrundlage: §§ 13, 13d, 28 ErbStG, § 198 BewG — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 13 ErbStG im Wortlaut
- § 13d ErbStG im Wortlaut
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut