Steuer & Kosten

Erbschein beantragen: So läuft es — und wann Sie es sich sparen

Der Erbschein ist der amtliche Nachweis, wer geerbt hat. Hier steht, wo Sie ihn beantragen, welche Unterlagen nötig sind und wie lange es dauert — und die Prüfung vorweg, ob Sie ihn überhaupt brauchen.

100 % kostenlos Quellen: §§ 2353 ff. BGB, § 352 FamFG Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels

Schritt 0: Brauchen Sie den Erbschein überhaupt?

Erst prüfen, dann zahlen — der Erbschein kostet zwei wertabhängige Gebühren:

  • Notarielles Testament / Erbvertrag vorhanden? Mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügt das dem Grundbuchamt und meist auch den Banken — kein Erbschein nötig.
  • Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus? Dann kommen Bevollmächtigte zunächst ohne Erbschein an die Konten.
  • Nur privatschriftliches Testament oder gar keins? Dann führt bei Immobilien und größeren Konten meist kein Weg am Erbschein vorbei.

Schritt 1: Zuständigkeit und Weg wählen

Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Den Antrag können Sie dort direkt stellen — oder über einen Notar, der die Unterlagen aufbereitet und die eidesstattliche Versicherung beurkundet. Der Notarweg kostet etwas mehr, spart aber Termine und Rückfragen, besonders bei komplizierten Familienverhältnissen.

Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen

  • Sterbeurkunde und Ihr Ausweis
  • Nachweise der Erbfolge: Testament/Erbvertrag — oder bei gesetzlicher Erbfolge Geburts- und Heiratsurkunden, die die Verwandtschaft lückenlos belegen
  • Namen und Anschriften aller Miterben samt Quoten (vorab sortieren: Erbquoten-Rechner)
  • Aufstellung des Nachlasswerts — Vermögen und Schulden (bestimmt die Gebühren)
  • ggf. Ausschlagungserklärungen vorrangiger Erben

Schritt 3: Antrag + eidesstattliche Versicherung

Im Antrag versichern Sie an Eides statt, dass Ihre Angaben stimmen und Ihnen kein entgegenstehendes Testament bekannt ist. Falsche Angaben sind strafbar — im Zweifel lieber „unbekannt" angeben als raten. Bei mehreren Erben genügt ein Antragsteller für den gemeinschaftlichen Erbschein.

Schritt 4: Prüfung und Erteilung

Das Gericht prüft, hört ggf. die übrigen Beteiligten an und erteilt den Erbschein — im Normalfall nach wenigen Wochen. Damit können Sie Konten umschreiben, das Grundbuch berichtigen (binnen 2 Jahren gebührenfrei) und gegenüber Versicherungen und Behörden auftreten.

Parallel nicht vergessen: Die Fristen laufen unabhängig vom Erbschein — Ausschlagung 6 Wochen, Finanzamt-Anzeige 3 Monate. Wer auf den Erbschein wartet, wartet damit nicht auf diese Pflichten.

Häufige Fragen

Wo beantrage ich den Erbschein?
Beim Nachlassgericht — das ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Alternativ nimmt jeder Notar den Antrag auf und leitet ihn weiter; die zum Antrag gehörende eidesstattliche Versicherung können Sie bei Gericht oder Notar abgeben.
Welche Unterlagen brauche ich?
Sterbeurkunde, Ihren Ausweis, Nachweise der Verwandtschaft (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde bzw. Familienstammbuch), vorhandene Testamente, Angaben zu allen Miterben und eine Aufstellung des Nachlasswerts (für die Gebühren). Bei gesetzlicher Erbfolge müssen alle vorrangigen Verwandtschaftsverhältnisse belegt werden.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein da ist?
Im unstreitigen Normalfall wenige Wochen bis etwa zwei Monate — abhängig von der Auslastung des Gerichts. Deutlich länger dauert es, wenn Urkunden aus dem Ausland fehlen, Erben unbekannt sind oder jemand die Erbfolge bestreitet.
Was kostet der Erbschein?
Zwei Gebühren nach dem Netto-Nachlasswert: je eine für Erteilung und eidesstattliche Versicherung. Bei 100.000 € Nachlass zusammen 546 €, bei 250.000 € rund 1.070 €. Die komplette Tabelle: auf unserer Kosten-Seite.
Muss jeder Miterbe einen eigenen Antrag stellen?
Nein. Ein Miterbe kann den gemeinschaftlichen Erbschein für alle beantragen — er muss die übrigen Erben und Quoten angeben. Möglich ist auch ein Teilerbschein nur über den eigenen Anteil.
Geht es auch ohne Erbschein?
Oft ja: Ein eröffnetes notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll genügt dem Grundbuchamt und in der Regel auch Banken. Auch eine über den Tod hinaus geltende Vorsorgevollmacht macht den Erbschein für den Kontozugriff zunächst entbehrlich.
Quellen
Zuletzt geprüft: September 2026
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